Beratungskonzept der Liebfrauenschule Ratingen
1. Gesetzliche Grundlage Im Beratungserlass (12-21 Beratungstätigkeit von Lehrerinnen und Lehrern in der Schule RdEel. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 8.12.1997 (GABI.NW. 1 1998 s.3)) wird die Beratungstätigkeit ebenso wie das Unterrichten, Beurteilen und Erziehen als grundsätzliche Aufgabe aller Lehrerinnen und Lehrer betrachtet. Laut Erlass umfasst die Beratungstätigkeit, die sowohl von Schülern, Eltern und Lehrern in Anspruch genommen werden kann, vor allem die
• Beratung bei Lernschwierigkeiten und Verhaltensauffälligkeiten
• Beratung über Bildungsangebote, Schullaufbahnen und berufliche Bildungswege einschließlich der Berufsorientierung.
Beide Schwerpunkte der schulischen Beratung werden im Folgenden ausführlich behandelt. Erhält man im Zuge einer Beratung Kenntnis von kriminellen Tatbeständen oder akuter Selbst- bzw. Fremdgefährdung, so ist unverzüglich die Schulleitung zu informieren.
2. Ziele der Beratung Das Ziel jeder Beratung ist es, das Problem des ratsuchenden Menschen zu verstehen und gemeinsam mit ihm unter Berücksichtigung seines gesamten sozialen Umfeldes eine Lösung zu erarbeiten. Die Hilfe zur Selbsthilfe soll dabei im Vordergrund stehen, indem der/die Ratsuchende darin unterstützt wird, aktiv und selbsttätig den Prozess der Lösungsfindung zu gestalten.
3. Beratungsträger Beratungsträger sind die
• Schulleitung
• Beratungslehrer/innen
• Studien- und Berufsorientierungskoordinatoren/innen
• Betreuungslehrer/innen der Streitschlichter
• SV-Verbindungslehrer/innen • Betreuungslehrer/innen bei der Sucht- und Drogenprävention
• Klassenlehrer/innen
• Fachlehrer/innen
• Schulsozialarbeiter/innen